Welche Befugnisse hat ein starker/ schwacher Insolvenzverwalter
Insolvenz
Dieser nicht gerade umweltfreundliche Begriff löst mit Sicherheit bei so manchem Unternehmer unruhige Nächte aus. Niemand wünscht sich, dass man jemals zu den Betroffenen gehört, auch weil sich kein Unternehmer wünscht, seine Ware bei einem Kunden zu verlieren. Erweitert kommt noch hinzu, dass in diesem Insolvenz – Zusammenhang sehr vieles zu beachten ist und damit Begriffe und Sachverhalte auftauchen, die in dieser Form kaum einem Unternehmer geläufig sind.
Dazu gehören unbekannte Begriffe bzw. Sachverhalte, Schwachpunkte und Risiken für Gläubiger. Insbesondere auf den Bezug eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst einmal zulässig, trifft das Gericht sämtliche Maßnahmen, welche erforderlich erscheinen, um bis zur Antragsentscheidung eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu unterbinden (s. §21 Abs.1 Satz 1 InsO).
Das Gericht kann dazu einen vorläufigen Verwalter bestellen. Wird dem Schuldner in diesem Zusammenhang ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, handelt es sich hier um einen sogenannten „starken Insolvenzverwalter“. Auf diesen geht dann die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners über (s. § 21 Abs.1 Satz 1 InsO).
Wird vom Gericht in diesem Insolvenzverfahren ein vorläufiger Verwalter bestimmt, ohne dass dem Schuldner allgemein ein Verfügungsverbot auferlegt wurde, muss das Gericht konkret die Pflichten des „schwachen Insolvenzverwalters“ bestimmen.
Kenntnisnahme & Kenntnisgabe über ein gerichtlich beantragtes Insolvenzverfahren
Tritt ein solcher Fall ein, der bei Unternehmern eine gewisse Angst hervorruft und es kommt tatsächlich zu einem Insolvenzantrag über das Vermögen eines Kunden, wird eine vorläufige Verwaltung vom Gericht angeordnet.
Damit wird auch ein vorläufiger Verwalter bestimmt und so gehen viele Unternehmer davon aus, dass sie von diesem Tatbestand automatisch Kenntnis erhalten. Leider gibt es bei einem Insolvenzverfahren diesen Automatismus nicht.
Hier ist eine Aufklärungsfrist nicht automatisch Bestandteil einer Insolvenz. Die noch vor längerer Zeit gängige Veröffentlichung in den Zeitungen unterrichteten die Bürger schon am Morgen beim Frühstück regelmäßig über das allgemeine Insolvenzgeschehen in Deutschland. Jedoch gibt es keine eigene Information von potentiellen Kunden mehr.
An dieser Stelle ist die Bekanntmachung öffentlich im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de getreten. Alle vorgenommenen Bekanntmachungen, sobald bei Gericht ein Insolvenzverfahren beantragt wird, werden von allen deutschen Gerichten veröffentlicht. In diesem Fall hält der Gesetzgeber diese Art der Veröffentlichung für rechtmäßig und ausreichend.
Die Kenntnisnahme über die Veröffentlichung eines Insolvenzverfahrens ist einzig und allein Sache des Gläubigers.
Wo liegen die Befugnisse eines vorläufigen Insolvenzverwalters?
Sobald die Öffentlichkeit erfahren hat, dass ein Schuldner oder Gläubiger selbst einen Insolvenzantrag gestellt hat, beginnt der „Run der Gläubiger“, um sich ihre Forderungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu sichern.
Geschieht dies aus freien Stücken, kann sich bis zur Entscheidung des Insolvenzgerichts die Insolvenzmasse so vermindert haben, dass eine Verfahrenseröffnung der Insolvenz nicht mehr möglich ist. Es kann aber auch sein, dass ein Verwalter durch die Anfechtung gepfändeter Forderungen und Gegenstände zur Insolvenzmasse, diese zurückholen muss.
Daher hat das Insolvenzgericht alle erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zu treffen, um später bei den Insolvenzgläubigern in der Vermögenslage des Schuldners eine nachteilige Veränderung zu unterbinden.
Aus diesem Grund kann das Insolvenzgericht neben anderen Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. ein Verbot der Zwangsvollstreckung, auch ein vorläufiger schwacher Insolvenzverwalter eingesetzt werden.
Vorläufiger schwacher Insolvenzverwalter
Dieser Begriff hat weder mit den Fähigkeiten eines solchen Verwalters, noch mit seiner körperlichen Verfassung etwas zu tun. Der vorläufige Verwalter ist dann „schwach“, wenn ihm ohne verfügungsbeschränkende Befugnisse nur die Aufgabe der Sicherung im Bereich der Insolvenzmasse zugewiesen wurde.
Die Hinzuziehung eines schwachen Insolvenzverwalters besteht in der Regel in Verbindung mit einem vorläufigen Vollstreckungsverbot zur Sicherung der Insolvenzmasse, als auch einem vorläufigen Verbot für Insolvenzgläubiger zur Verwertung ihrer:
- Sicherungsabtretungen
- Sicherungsübereignungen
- Grundschulden (Absonderungsberechtigte)
Im weiteren Verlauf unterscheiden hier die deutschen Gerichte noch in einem „halbstarken“ und „starken“ Verwalter für Insolvenzen.
Vorläufiger halbstarker Insolvenzverwalter
Als halbstark bezeichnet das Gericht einen Verwalter, wenn ihm neben seiner Aufgabe zur Sicherung der Insolvenzmasse („schwacher“ Verwalter) auch Anordnungen in Form eines verfügungsbeschränkendem Zustimmungsvorbehalt zur Seite stehen.
Die Verfügungen sind dann nur im Bereich des Schuldners mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam. Dieser Vorgang ist dann sinnvoll, wenn die Firma bei Mitwirkung des Schuldners unter Zuhilfenahme des vorläufigen Verwalters bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung fortgesetzt werden soll.
Vorläufiger starker Insolvenzverwalter
Wird vonseiten des Gerichts gegen den Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter für Insolvenzen über. Bei derartigen Befugnissen spricht man dann von einem „starken“ vorläufigen Verwalter. Das Ganze geschieht nach § 55 Abs. 2 Insolvenzverordnung ( InsO). So begründet der starke vorläufige Verwalter Masseverbindlichkeiten.
Was versteht man unter Masseverbindlichkeit?
Hierbei handelt es sich um eine Verbindlichkeit, welche bei einem Insolvenzverfahren vor allen anderen Verbindlichkeiten, aus der Vermögensmasse zu 100 Prozent zu bedienen ist. Tritt dieser Fall ein, nennt man es „Masseverbindlichkeit“. Überwiegend handelt es sich um Verbindlichkeiten, die erst nach dem Insolvenz-Eintritt entstanden sind.
Hierbei kann es sich unter anderem um neue Verbindlichkeiten handeln, welche erst nach dem Eintritt der Insolvenz das Licht der Öffentlichkeit erreicht haben. Diese können z. B. durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstehen.
Sie können auflaufen und daher in der Notwendigkeit bei der Fortführung der Geschäfte, sowie in der Durchführung des Insolvenzverfahrens begründet sein. Es kann sich aber auch um die Fortführung bestehender Verträge handeln. Verträge, welche der Gläubiger mit dem Schuldner abgeschlossen hat. Dazu gehören zum Beispiel:
- Entsorgungsleistungen
- Reinigungsarbeiten
- Wartungsarbeiten an Fahrzeugen
- Dienstleistungen an technischen Geräten wie Computer, Büromaschinen
Verständlicherweise wäre kein Gläubiger dazu bereit, sich auf neue Verbindlichkeiten einzulassen, wenn es dieses Masseverbindlichkeit-Konzept nicht geben würde. Allerdings kommt hier wieder im Normalfall die Einsetzung eines starken vorläufigen Verwalters ins Spiel (soweit keine Masseunzulänglichkeit und keine Massearmut vorliegen).
Im Allgemeinen ist der vorläufige Verwalter auch zugleich als Sachverständiger tätig. Er ist in diesem Fall mit der Erstellung eines Massegutachtens über die Deckung der Kosten zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beauftragt.
Eine Gesetzeslücke
Es kann auch passieren, dass der Unternehmer nichts von der Insolvenz seines Kunden erfährt und somit weiterhin an den bestehenden Verträgen, in denen es um Dauerschuldverhältnisse geht, festhält. Das können weiterhin:
- Regelmäßige Reinigungsarbeiten.
- Dienstleistungen an Informatikgeräten, Computern und Büromaschinen.
- Wartungsarbeiten an Fahrzeugen und Maschinen.
Werden diese Arbeiten vom Schuldner fortgeführt, würden die sich daraus ergebenen Verbindlichkeiten zu den Masseverbindlichkeiten gehören. Das gilt aber nur, wenn hier vom Insolvenzgericht ein starker vorläufiger Verwalter eingesetzt wird. In diesem Fall würde die Kunden-Insolvenz dem Gläubiger, obwohl ihm die Insolvenzbekanntmachung nicht bekannt war, im Falle der Masseunzulänglichkeit ausreichend geschützt sein.
Problem?
Selbst wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass im „Normalfall“ ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter zum Einsatz kommt, handelt es sich in der Praxis meist nur um einen „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter. Für die Gläubiger vergrößert sich damit im Bereich eines insolventen Kunden die Schutzlücke erheblich.
Jegliche Leistungen, die zwischen der Eröffnung und Anordnung der vorläufigen Verwaltung, als auch der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Kredit erbracht werden, besteht für den Gläubiger nur die Möglichkeit zur Anmeldung einer Insolvenztabelle und muss sich daher mit einer deutlich niedrigeren Insolvenzquote zufriedengeben.
Bei Weitem nicht alle Gläubiger wissen, dass es vorläufige Insolvenzverwalter mit unterschiedlichen Befugnissen gibt. Hier für den Gläubiger Licht ins Dunkle zu bringen, ist eher problematisch.
Jeder Gläubiger sollte daher den Beschluss des Gerichts über die Bestellung des vorläufigen Verwalters im Bereich der Insolvenz einsehen. Nur auf diesem Wege kann der Gläubiger erkennen, ob es sich um einen „starken“ oder „schwachen“ Insolvenzverwalter handelt.
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